Satzung der Feuerwehrkapelle Pluwig e.V. Satzung

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§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2: Zweck und Ziele
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Mitgliedschaft
§ 5: Aufnahme
§ 6: Austritt und Ausschluss
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8: Organe
§ 9: Die Generalversammlung
§ 10: Der Vorstand
§ 11: Wahlen und andere Bestimmungen
§ 12: Ehrungen
§ 13: Satzungsänderungen
§ 14: Auflösung des Vereins
§ 15: Inkrafttreten



§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen ,, Feuerwehrkapelle Pluwig e.V." nachfolgend kurz Verein genannt
und hat seinen Sitz in 54316 Pluwig.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2: Zweck und Ziele

(1) Der Verein ist Mitglied im Kreismusikverband Trier-Saarburg e.V. sowie in den übergeordneten Verbänden und unterstützt deren Ziele.

(2) Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung und Förderung der Musik. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein im Wesentlichen folgende Aufgaben war:
a) Förderung und Ausbildung von Musikerinnen/Musikern
b) Organisation und Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
c) Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen kultureller Art, insbesondere in der Gemeinde Pluwig
d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine,
e) Unterstützung der musikalischen (= fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
f) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen und sozialen Austauschs.

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

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§ 3: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Seine Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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§ 4: Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Musiker/innen, Vorstandsmitglieder)
b) inaktive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

(2) Aktive und inaktive Mitglieder sind natürliche Personen, über deren Aufnahme in den Verein entschieden ist.

(3) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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§ 5: Aufnahme

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Mitgliedern unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.

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§ 6: Austritt und Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung endgültig.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

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§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
d) sich nach den Vorgaben des Vorstands musikalisch ausbilden zu lassen,
e) an den fachlichen/überfachlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der übergeordneten Verbände teilzunehmen,
f) Anträge in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben und Auftritten teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
a) Alle aktiven und inaktiven Mitglieder entrichten den auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

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§ 8: Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand

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§ 9: Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal statt. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.

(2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung mit entsprechender Begründung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.

(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder oder ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Einladung gilt Absatz (1) Die Frist kann jedoch nötigenfalls auf drei Tage gekürzt werden. Anträge können dann bis zum vorherigen Tag gestellt werden.

(4) Die Generalversammlung ist zuständig fürdie Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen.die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer/innen.
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- die Neufassung und Änderung der Satzung,
- die Einrichtung, bzw. Auflösung von Abteilungen,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands,
- die Entscheidung über Angelegenheiten, welche der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins,
- den Austritt aus dem Kreismusikverband bzw. seinen übergeordneten Organen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(5) In der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(7) Die Generalversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in
oder eine beauftragte Person.

(8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung. Bringt die zweite Abstimmung ebenfalls keine Mehrheit, so ist der Antrag abgelehnt.

(9) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

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§ 10: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in,
d) dem/der stellvertretenden Kassierer/in,
e) dem/der Schriftführer/in,
f) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,
g) dem/der Jugendvertreter/in,
h) dem/der Notenwart/in,
i) dem/der Beisitzer/Beisitzerin als Vertretung der Aktiven Musiker,
j) dem/der Beisitzer/Beisitzerin als Vertretung der Inaktiven Mitglieder.

(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

(3) Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung oder auf Anweisung des/der Vorsitzenden auszuüben.

(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(7) Der/die Jugendleiter/in betreut die Jugendlichen des Vereins und vertritt ihre Belange.

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§ 11: Wahlen und andere Bestimmungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein/eine Wahlleiter/in gewählt. Er/Sie führt die Wahlen durch. Zur Unterstützung werden zwei Wahlhelfer/innen in offener Abstimmung gewählt. Die Wahlen finden geheim statt. Steht nur ein/eine Bewerber/in zur Wahl, kann sich die Generalversammlung für eine offene Abstimmung entscheiden.

(3) Ein/eine Bewerber/in gilt als gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen,
wird zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl durchgeführt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(4) Zwei Kassenprüfer/innen werden jedes Jahr von der Generalversammlung neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben vor der Generalversammlung den von dem/der Kassierer/in gefertigten Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Prüfung der Versammlung zu berichten.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorübergehend oder auf Dauer aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur Wiederaufnahme, bzw. Ersatz- oder Neuwahl auf der nächsten Generalversammlung mit der Aufgabe des/der Ausgeschiedenen zu beauftragen.

(6) Scheiden während der Amtsdauer mehrere Vorstandsmitglieder aus, erfolgen Neuwahlen auf einer außerordentlichen Generalversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des fünften Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

(7) Scheidet ein/e Kassenprüfer/in aus, oder ist aus einem dringenden Grund verhindert, prüft der/die zweite Kassenprüfer/in zusammen mit einem von ihm/ihr im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten, stimmberechtigten Mitglied den Jahresabschluss.

(8) Das Amt des Vorstandsmitglieds und das Amt der Kassenprüfer/innen werden ehrenamtlich wahrgenommen.

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§ 12: Ehrungen

(1) Verdiente Mitglieder/Ehrenmitglieder und Förderer des Vereins können durch den Verein eine Ehrung erhalten.

(2) Der Vorstand beantragt darüber hinaus für die aktiven Mitglieder die jeweiligen Ehrungen, die vom Kreismusikverband und seinen übergeordneten Organen ausgesprochen werden.

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§ 13: Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.

(2) Die vorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Generalversammlung aufgeführt sein.

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§ 14: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn sich mindestens drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder dafür entscheiden.

(3) Bei einer Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, kommt das noch vorhandene Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Pluwig zugute, die dieses ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke weiterverwenden darf.

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§ 15: Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt alle vorherigen Fassungen und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen am 04.12.2009.

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